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Wer ist die Friedhofsgärtner-Genossenschaft Bonn eG?
Die Friedhofsgärtner-Genossenschaft Bonn eG wurde im Jahre 1976 von Bonner Friedhofsgärtnern gegründet und ist im Genossenschaftsregister eingetragen.

Sie wurde vom Berufsstand der Bonner Friedhofsgärtner gegründet um Auftraggebern von langfristigen Grabpflege-Verträgen in Bonn die sichere Verwaltung von anvertrauten Geldern und die qualitative Leistungserfüllung garantieren zu können.

Was ist ein Treuhandvertrag?
Der Treuhandvertrag ist ein dreiseitiger Vertrag zwischen Auftraggeber (Treugeber), Auftragnehmer und dem zwischengeschalteten Treuhänder. Bei einem Treuhandverhältnis erhält der Treuhänder Rechte und Pflichten vom Treugeber übertragen. Zum Beispiel die Verwaltung der eingezahlten Gelder, die Bezahlung des Auftragnehmers und die Kontrolle der vereinbarten Leistungen. Gleichzeitig wird ein Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen.

Welche Leistungen können abgeschlossen / vereinbart werden?
Es können alle Leistungen von der Bestattung bis hin zum Abräumen der Grabstätte abgeschlossen werden. Überblick der Leistungen: die Bestattung, die Grabgestaltung, die Dauergrabpflege, das Grabmal, das Abräumen der Grabstätte.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Grundsätzlich gilt für die Bestattungs- und Grabmalvorsorge sowie für die Dauergrabpflege, dass sich die Kosten nach den gewünschten Lieferungen und Leistungen sowie dem regionalen Preisniveau richten. Gezahlt wird einmalig vor Leistungsbeginn.

Beispiel: Ein gepflegtes Grab mit saisonal wechselnder Bepflanzung gibt es schon ab 50 Cent pro Tag.

Werden die Leistungen überprüft?
Ja, die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen, werden regelmäßig von der Genossenschaft überprüft.

Wo wird mein Geld angelegt?
Die Treuhandkonten werden bei der Bethmann Bank AG geführt, die Gesellschafter der Treuhandstelle ist. Die Bethmann Bank AG ist eine deutsche Privatbank mit Sitz in Frankfurt am Main sowie eines der ältesten Privatbankhäuser mit einer fast 300 Jahre langen Tradition.

Wie wird mein Geld angelegt?
Das Treugut wird nach den jeweils gültigen Anlagerichtlinien der Gesellschaft deutscher Friedhofsgärtner mbH, Berlin, angelegt. Die Einhaltung der Richtlinien muss von der Treuhandstelle regelmäßig nachgewiesen werden. Die jährliche Prüfung erfolgt jeweils durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Müssen Zinserträge versteuert werden?
Nein, denn die Treuhandkonten wurden durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes als Zweckvermögen geführt. Die jährlich gutgeschriebenen Zinserträge sind durch die Zweckvermögensanerkennung bis auf weiteres von der Zinsabschlagsteuer / Kapitalertragsteuer befreit.

Wie hoch ist die jährliche Verzinsung?
Die Verzinsung der Treuhandkonten ist abhängig von den jeweiligen Kapitalmarktzinsen und errechnet sich zum Ende eines jeden Jahres neu. Dabei werden die eingezahlten Geldbeträge mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Treuhänders angelegt, verwaltet und die hierbei erzielten Erträge den einzelnen Konten anteilig gutgeschrieben.

Warum sind Zinserträge wichtig?
Zinserträge und daraus gebildete Rücklagen sind notwendig, um Kostensteigerungen für die zukünftig zur erbringenden Leistungen, die sich durch die stetig fortschreitende Teuerung ergeben, ausgleichen zu können.

Sind die Kosten für einen Vorsorgevertrag steuerlich abzugsfähig?
Ja, nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sind zum Beispiel die Kosten für die Bestattung, eine angemessenes Grabdenkmal und die Kosten für die übliche Grabpflege abzugsfähig. Ohne Nachweis kann insgesamt ein Vorsorgebetrag von max. 10.300,00 € geltend gemacht werden. Mit Nachweis durch einen Treuhandvertrag ist auch ein höherer Betrag als Nachlassverbindlichkeit steuerlich abzugsfähig.

Wer kann einen Treuhandvertrag kündigen?
Treuhandverträge für die Dauergrabpflege, die Grabmallieferung und –wartung sowie für die Bestattungsvorsorge sind regelmäßig Dauerschuldverhältnisse und durch Erben bzw. sonstige Rechtsnachfolger (auch Betreuer) nicht kündbar.

Kann das Sozialamt die Auflösung des Treuhandvertrages verlangen?
Nein, die Kündigung darf durch das Sozialamt nicht verlangt werden. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausdrücklich sowohl den Erhalt einer zu Lebzeiten geregelten Grabpflege als auch die grundsätzliche Verschonung einer angemessenen Bestattungsvorsorge (Schonvermögen, § 90 Abs. 3 SGB XII, BSG) bestätigt. Damit bieten Treuhandverträge Schutz vor dem Zugriff durch Sozialamt.

Wäre mein Geld bei einer Insolvenz der Genossenschaft betroffen?
Nein, denn das Treuhandvermögen wird nicht dem Vermögen des Treuhänders zugerechnet. Das Treugut wird strikt getrennt von den Geschäftskonten der Treuhandstellen verwaltet. Für das Treuhandvermögen wird ein separater Jahresabschluss erstellt.

Wie finanziert sich die Genossenschaft?
Die Genossenschaft finanziert sich durch die Erhebung einer einmaligen 6%igen Verwaltungsgebühr bei Vertragsabschluss. Sollten die Verwaltungsgebühren nicht ausreichen, ist sie berechtigt ihren weiteren Aufwand, aber nur auf kostendeckender Basis, aus den erwirtschafteten Erträgen anteilig zu entnehmen.

Muss der Vertragsbetrieb mit der Genossenschaft jede Leistung einzeln abrechnen?
Nein, nicht alle. Man unterscheidet zwischen Jahreskosten und Sonderkosten. Die jährlich zu erbringenden Leistungen sind in der Kostenaufstellung zum Treuhandvertrag im Detail festgelegt. Somit wiederholt sich der Auszahlungsmodus vom ersten bis zum letzten Jahr des Treuhandvertrages. Für die Jahreskosten ist eine Rechnungsstellung nicht notwendig. Für die im Vertrag vereinbarte Sonderkosten, wie z.B. die Bestattung, das Aufstellen des Grabmals oder die Erneuerung der Grabanlage, deren Termin der Erbringung noch nicht genau feststehen, muss die Leistungserfüllung über eine separate Rechnung bei der Treuhandstelle abgerechnet werden.

Was geschieht, wenn ein Vertragsbetrieb die vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringt oder erbringen kann?
Sollte die Durchführung der vereinbarten Leistungen dem von Ihnen beauftragte Vertragsbetrieb nicht mehr möglich sein oder er die Leistungen trotz wiederholter Aufforderung durch die Genossenschaft nicht ordnungsgemäß ausführen, dann beauftragt die Genossenschaft einen anderen kompetenten Vertragsbetrieb, der die fachlichen Voraussetzungen erfüllt und der die vertraglichen Verpflichtungen mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.

Darauf sollten Sie achten:
An diesem Zeichen erkennen Sie die Vertragsbetriebe der Friedhofsgärtnergenossenschaften und Treuhandstellen die Mitglied in der Gesellschaft deutscher Friedhofsgärtner mbH, Berlin, sind.